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   BGH, 29.05.1991 - XII ZB 56/91   

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https://dejure.org/1991,5025
BGH, 29.05.1991 - XII ZB 56/91 (https://dejure.org/1991,5025)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1991 - XII ZB 56/91 (https://dejure.org/1991,5025)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1991 - XII ZB 56/91 (https://dejure.org/1991,5025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen langer Postlaufzeiten zwischen Polen und Deutschland - Beiordnung eines Rechtsanwaltes wegen Mittellosigkeit - Wahrung der Rechtsmittelfrist durch Einreichung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 117; ZPO § 518; ZPO § 79; ZPO § 233
    Auslegung einer Berufungsschrift als Antrag auf Prozeßkostenhilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1991, 1424
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.1989 - II ZB 11/88

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist vor Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag;

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - XII ZB 56/91
    Über den hierauf zielenden Antrag der Ehefrau vom 5. März 1991 kann unter den gegebenen Umständen - nachdem die Berufung bereits am 5. März 1991 eingelegt und zudem am 21. März 1991 fristgerecht begründet worden ist (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 7. Juni 1978 - IV ZB 13/78 = VersR 1978, 841 und vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 Fristbeginn 2 = NJW 1989, 1155) - der Senat selbst entscheiden.
  • BGH, 29.01.1985 - VI ZB 20/84

    PKH - Berufung - Erfolgsaussicht - Rechtsmittelführer - Versäumung -

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - XII ZB 56/91
    Selbst nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags hätte ihr daher auf einen nunmehr rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung bewilligt werden müssen (BGH Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395; Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unerwarteter Ablehnung

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - XII ZB 56/91
    Selbst nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags hätte ihr daher auf einen nunmehr rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung bewilligt werden müssen (BGH Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395; Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3).
  • BGH, 07.06.1978 - IV ZB 13/78

    Berufung - Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - XII ZB 56/91
    Über den hierauf zielenden Antrag der Ehefrau vom 5. März 1991 kann unter den gegebenen Umständen - nachdem die Berufung bereits am 5. März 1991 eingelegt und zudem am 21. März 1991 fristgerecht begründet worden ist (vgl. hierzu BGH Beschlüsse vom 7. Juni 1978 - IV ZB 13/78 = VersR 1978, 841 und vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 Fristbeginn 2 = NJW 1989, 1155) - der Senat selbst entscheiden.
  • BGH, 25.04.1996 - III ZB 26/95

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Versäumung der Beschwerdefrist -

    Die dort verwendete Formulierung, der Beklagte lege gegen das erstinstanzliche Urteil "Berufung" ein, war in Verbindung mit der gleichzeitig beantragten Prozeßkostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwaltes der Auslegung dahin fähig und bedürftig, daß der Beklagte dem Wunsch Ausdruck geben wollte, ihm die rechtliche Möglichkeit zur Durchführung der Berufung zu eröffnen (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluß vom 29. Mai 1991 - XII ZB 56/91 = VersR 1991, 1424).
  • BGH, 20.07.2021 - AnwZ (Brfg) 6/21

    Aberkennung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit und

    Soweit der Kläger auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1991 (XII ZB 56/91, juris) Bezug nimmt, ergeben sich daraus keine geringeren Anforderungen.
  • KG, 02.05.2005 - 16 UF 54/05

    Auslegung einer formunwirksamen Berufungsschrift als Prozesskostenhilfegesuch

    Die vom Beklagten selbst ohne anwaltlichen Beistand eingelegte Berufung war, wie sich aus der dortigen Bezugnahme des Beklagten auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, auszulegen auch als ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (dazu BGH VersR 1991, 1424).
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